I. Name,
Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Kameradschaftlicher
Verein Medebach 1869“
Sitz des Vereins ist Medebach
§ 2
Zweck des
Vereins:
a) Die Liebe, sowie die Anhänglichkeit an die
Soldatenzeit im Sinne kameradschaftlicher
Treue und nationaler Gesinnung aufrecht zu
erhalten.
b) Feier von Gedenktagen (Volkstrauertag, Gelobtes Fest,
weitere Teilnahme zu besonderen
Anlässen entscheidet der Vorstand).
c) Verstorbene Mitglieder mit den üblichen militärischen
Gebräuchen zu Grabe zu geleiten.
d) Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der Beerdigung
an die Hinterbliebenen, sowie
Unterstützung der Kameraden bei unvermutet
eingetretenen Unglücksfälle nach Lage des
Vereinsvermögens.
e) Das sportliche Schießen zu fördern.
II. Mitgliedschaft
§ 3
a) Mitglied des Vereins kann der werden, welcher im Heer,
der Marine, der Luftwaffe
oder beim Bundesgrenzschutz dient oder
gedient hat.
b) Die Aufnahme in den Verein geschieht durch mündlichen
oder schriftlichen Antrag beim Vorstand.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet auf
Antrag des Bewerbers die nächste
Generalversammlung.
d) Die Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung
festzusetzenden jährlichen Beitrag.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
e) Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre angehören, gelten als
beitragsfrei.
§ 4
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder
Ausschluss.
a) Freiwilliger Austritt ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres
möglich. Die Absicht ist bis zum
30. September des Jahres dem Vorstand anzuzeigen,
anderenfalls ist der folgende Jahresbeitrag
zu entrichten.
b) Ausgeschlossen werden Mitglieder, welche:
ba) sich durch ihr Verhalten mit dem Zweck des
Vereins in Widerspruch setzen.
bb) durch gerichtliches Urteil aus dem
Soldatenstand ausgeschlossen werden, oder die
bürgerlichen Ehrenrechte,
ganz oder teilweise, verlieren.
bc)
sich den Bestimmungen der Satzung und den gültigen Beschlüssen
der Generalversammlung
beharrlich nicht fügen, die
Ruhe und Ordnung in den Versammlungen des Vereins und bei
öffentlichen Aufzügen durch
ungebührliches Verhalten stören.
bd) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch an den Verein. Dieser
wird durch das Ausscheiden
einzelner Mitglieder in seinem Bestand nicht berührt. Die
Ausschließung von
Mitgliedern bestimmt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem
Betreffenden
mittels eingeschriebenem
Brief mitzuteilen. Gegen eine derartige Bestimmung steht
dem
Betroffenen die Berufung an
die nächste Generalversammlung binnen eines Monats offen.
Die Generalversammlung
entscheidet endgültig.
§ 5
Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder
a) wer freiwillig aus dem Verein ausgeschieden ist, kann erneut
aufgenommen werden, wird aber gemäß
§ 3 als Neumitglied angesehen.
b) Wohnungsveränderungen sind dem Vorstand des Vereins
schriftlich anzuzeigen.
§ 6
Im Zeitraum der abzuleistenden Wehrpflicht, oder bei Einberufung zur Fahne, entfällt die Beitragspflicht. Bei Rückkehr ins bürgerliche Leben ist dies dem Vorstand anzuzeigen.
§ 7
Ehrenmitgliedschaft:
Ehrenmitglieder können vom Verein ernannt werden, sie haben
volles Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit. Sie
können vom Vorstand oder der Generalversammlung vorgeschlagen
werden. Die Generalversammlung bestimmt die
Ehrenmitgliedschaft.
III. Organe des Vereins
Vorstand und Generalversammlung
§ 8
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Adjudant)
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) 3 Fahnenoffizieren
f) 5 Beisitzern
g) Beisitzer Schießgruppe
h) Beisitzer Reservistengruppe (falls besteht)
Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt, jedoch werden den Mitgliedern des Vorstandes, die im Interesse des Vereins gemachten Auslagen erstattet. Vorstandsmitglieder werden mittels Stimmzettel auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Frist wieder wählbar.Es entscheidet die Mehrheit der Anwesenden.Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
§ 9
Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet die Versammlung nach parlamentarischen
Regeln, ohne im Allgemeinen an ein strenges Festhalten gebunden
zu sein. Er ist befugt, dem Sprechenden, wenn dessen Rede
unangemessen erscheint, und der Ruf der Ordnung unbeachtet
bleibt,das Wort zu entziehen. Er ist ferner befugt die
Versammlung zu schließen, wenn sie einen Charakter annimmt,
dass sie zwecklos erscheint. Er wacht über die pünktliche
Ausführung der statuarischen Bestimmungen, besonders darüber,
dass in den Versammlungen des Vereins jede Erörterung
politischer und religiöser Angelegenheiten ausgeschlossen
bleibt. Der Vorsitzende erteilt dem jeweiligen Redner das Wort.
Ohne diese Worterteilung hat sich jedes Mitglied jeglicher
Äußerung zu enthalten.
Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, das Beste des Vereins
zu fördern, zu helfen, und den Anordnungen des Vorstands folge
zu leisten.
§ 10
Schriftführer
Der Schriftführer verfasst über jede Generalversammlung ein
kurzes Protokoll und legt dieses der nächsten Versammlung zur
Genehmigung vor. Zudem besorgt er sämtliche schriftlichen
Arbeiten, soweit sie auf das Kassenwesen keinen Bezug haben.
§ 11
Kassierer
Der Kassierer verwaltet die Gelder des Vereins. Er hat über
alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er sorgt ferner für
die Anlage der Gelder, im Einvernehmen mit dem Vorstand.
Zahlungen, die den Rahmen des üblichen Geldverkehrs des Vereins
übersteigen, oder nicht zur Aufrechterhaltung des normalen
Geschäftsverkehrs dienen, bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Vorstands. Er legt jährlich einen Kassenbericht vor. Die
Kassenrevision findet jährlich durch die Kassenprüfer statt.
§ 12
Stellvertreter und Beisitzer
Der Stellvertreter und die Beisitzer haben die Pflicht, die
Vorstandsmitglieder bei der Ausübung ihrer Geschäfte zu
unterstützen.
§ 13
Versammlungen
a) Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
b) Die ordentliche Generalversammlung findet nach Möglichkeit
im Januar eines jeden Jahres statt. Sie
ist die erste Versammlung im neuen
Geschäftsjahr. Zur Generalversammlung ist spätestens 3
Tage
vorher schriftlich, oder durch
Presseverlautbarung, einzuladen.
c) Eine außerordentliche Generalversammlung ist durch den
Vorstand innerhalb von 4 Wochen
einzuberufen, wenn dieses von mindestens 20
Vereinsmitgliedern unterschriftlich beantragt wird.
§ 14
Generalversammlung
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig.
a) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3
Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung
sind spätestens bis zum 30. 11. des
vorausgegangenen Geschäftsjahres zur Beschlussfassung in der
nächsten Generalversammlung schriftlich beim
Vorstand zu stellen, und sind in der Tagesordnung
anzugeben.
b) Alle übrigen Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit
der Generalversammlung.
c) Die Generalversammlung beschließt über:
ca) die Genehmigung des Protokolls der vorherigen
Generalversammlung
cb) den Geschäftsbericht des Vorstandes durch den
Vorsitzenden
cc) den Jahreskassenbericht
cd) die Entlastung des Vorstandes
ce) Wahlen von Vorstandsmitgliedern
cf) Wahl von 2 Kassenprüfern, welche jährlich zu
wählen sind
cg) Anträge aus der Versammlung
ch) über Änderungen der Höhe des Sterbegeldes und
des Vereinsbeitrages
IV. Besondere Bestimmungen
§ 15
Der Verein kann folgende selbstständige Abteilungen
bilden:
a) Schießgruppe
(besteht)
Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, Mitglied der
Schießgruppe zu werden. Personen, die gemäß§ 3a nicht Mitglied
im Verein werden können, dürfen sich der Schießgruppe
anschließen. Dazu
sind sie verpflichtet, einen Solidarbeitrag in Höhe des
Jahresbeitrages des Kameradschaftlichen Vereins zu zahlen, und
durch den Schießsportleiter an den Verein abzuführen.
Die Schießgruppe verwaltet sich selbst, sie ist dem Vorstand
und der Generalversammlung zur Rechenschaftslegung
verpflichtet.
b) Reservistengruppe
(besteht noch nicht)
Bei Bildung einer Reservistengruppe
gelten folgende Bestimmungen:
jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, der Reservistengruppe
beizutreten, welches seinen Wehrdienst bei Bundeswehr oder
Bundesgrenzschutz ableistet, oder abgeleistet hat. Eine
ehrenhafte Entlassung ist Voraussetzung.
Die Reservistengruppe verwaltet sich selbst, sie ist dem
Vorstand und der Generalversammlung zur Rechenschaftslegung
verpflichtet.
Die Abteilungen haben ihren Vertreter, der Vereinsmitglied sein
muss, zu wählen. Dieser muss von der Generalversammlung
bestätigt werden. Die Vertreter der Abteilungen gehören dem
Vorstand als Beisitzer an.
Sollten die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 g und h bereits
gewählte Vorstandsmitglieder gemäß § 8 a bis f sein, entfallen
die Vorstandsämter nach § 8 g und h.
§ 16
Gästen darf der Zutritt zu Festlichkeiten und sonstigen Veranstaltungen gestattet werden. Gäste können an Vereinssitzungen mit Zustimmung des Vorstandes teilnehmen.
§ 17
Bei Todesfällen von Vereinsmitgliedern wird den nächsten Hinterbliebenen ein Sterbegeld gezahlt, zur Zeit DM 150,-.
Vereinsmitglieder, welche dem Verein nach Vollendung des 60.
Lebensjahres beigetreten sind, erhalten kein Sterbegeld. Sie
werden jedoch mit den üblichen Ehrungen zu Grabe
getragen.
Kommt ein Mitglied gemäß § 3 d mit der Beitragszahlung in
Verzug, verliert es jeden Anspruch gemäß Satzung. Sollte der
Kassenbestand des Vereins zur Auszahlung des Sterbegeldes nicht
ausreichen, kann der Vorstand durch Umlageverfahren bei den
Mitgliedern die Auszahlung sicherstellen.
§ 18
Der Todesfall eines Mitgliedes ist von den Angehörigen an den
Vorstand zu melden, Tag und Stunde der Beisetzung sind
rechtzeitig anzugeben.
Die Mitglieder sind angehalten, der Beisetzung des verstorbenen
Kameraden nach Möglichkeit beizuwohnen. Tag und Stunde der
Beerdigung wird durch Presseverlautbarung angezeigt. Ohne
triftigen Grund sollte kein Mitglied fernbleiben. Bei
Selbstmördern bleibt es dem Vorstand überlassen, inwieweit eine
Beteiligung des Vereins stattfindet, und die in § 1ö6 erwähnte
Beihilfe gewährt wird.
§ 19
Auflösung des Vereins
Der Verein kann sich nur auflösen, falls die Mitgliederzahl
unter 10 Personen beträgt. Das nach Tilgung der
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen soll zur Erhaltung des
Ehrenmals der Stadtverwaltung übergeben werden. Wenn sich im
Laufe der Zeit ein neuer Kameradschaftlicher Verein bilden
sollte, fällt das bis dahin nicht verbrauchte Kapital diesem,
sich neu bildenden Verein zu.
Medebach, den 19. 01. 1986
- der Vorstand -
Anhang zur Satzung des Kameradschaftlichen Vereins Medebach 1869
Satzungsänderung laut
Beschluss der Generalversammlungen zu § 3a:
am 19.01.1997, es
können auch nichtgediente Männer Mitglied werden
am 16.01.2005, es
können auch Frauen Mitglied werden
Medebach, den 12. 11.
2006
- der Vorstand -